Bildungschancen für Kinder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus
Bildung ist ein grundlegendes Kinder- und Menschenrecht. In Art. 28 (1) der UN-Kinderrechtskonvention, die auch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat, heißt es: “Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an.“ Der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung kritisiert in seinem Bericht über seinen Besuch der Bundesrepublik im Februar 2006 die unzureichende Verwirklichung dieses Rechts auf Bildung für Flüchtlingskinder.
Die Bildungschancen von Kindern ohne gesicherten Aufenthaltsstatus hängen zunächst von der formalen Einräumung des Rechts auf Bildung in Kindergarten und Schule ab, aber ebenso von der zielgruppengerechten inhaltlichen Gestaltung dieses Rechts und vom Abbau der Barrieren zur Wahrnehmung des Rechts auf Bildung.
Schulpflicht oder Schulbesuchsrecht ?
Die rechtlichen Grundlagen des Kindergarten- und Schulbesuchs der Kinder von Asylbewerbern, Geduldeten, Staatenlosen und Statuslosen in den 16 Bundesländern ist äußerst unübersichtlich.
Eine 2005 vorgelegt Studie der Kinderrechtsorganisation „terre des hommes“ hat wesentlich dazu beigetragen, dass inzwischen in fast allen Bundesländern die Schulpflicht auch für Kinder von Asylbewerbern und Geduldeten gilt. Nur in Baden-Württemberg besteht für Asylsuchende keine Schulpflicht, sondern nur ein „Schulrecht“, d. h. das Recht auf freiwilligen Schulbesuch. Das Gleiche gilt in Baden-Württemberg und in Hessen für geduldete Kinder. Inzwischen wird auch im Saarland die Schulpflicht für Asylsuchende eingeführt.
Für Kinder von Statuslosen, so genannten „Illegalen“, ist die rechtliche Situation in den Ländern nicht nur unübersichtlich, sondern zum Teil wohl auch noch klärungsbedürftig. Selbst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht hinsichtlich des Rechts auf Bildung für statuslose Kinder große Unsicherheit. Wie viele Kinder und Jugendliche betroffen sind, ist nur schwer einzuschätzen: Schätzungen variieren zwischen 10.000 und 100.000. In einigen Bundesländern (z. B. in NRW) wird auch für diese Kinder eine Schulpflicht angenommen, in anderen nur ein Recht auf – freiwilligen – Schulbesuch.
Ein Recht auf Kindergartenbesuch besteht nach § 6 Abs. 2 SGB VIII nur für die Ausländer, die sich rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhalten. Ein Recht auf einen Kindergartenbesuch für statuslose Kinder könnte sich allerdings aus der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes ergeben.
Natürlich ist die Frage der Schulpflicht nur ein Aspekt für die Verwirklichung des Rechts auf Bildung – allerdings ein zentraler: Wenn Schulpflicht für Flüchtlingskinder existiert und nicht nur das Recht auf freiwilligen Schulbesuch, sind die Ministerien in den Ländern eher gefordert, sich Gedanken über die sinnvolle Gestaltung der Bildungsangebote für diese Zielgruppen zu machen, z. B. über Sprachförderung und spezifische pädagogische Angebote in Kindergarten und Schule, über die Fortbildung von Erzieherinnen und Lehrkräften, über die Vorbereitung von Quereinsteigern. Wenn keine Schulpflicht besteht, können auch davon abgeleitete Rechte verwehrt werden, z. B. die Übernahme von Kosten für den Schulbus oder für Lehrmittel. Andererseits wird bei Bleiberechtsvereinbarungen der Innenminister, so genannten „ Altfallregelungen“, zur Beendigung von Kettenduldungen regelmäßig vorausgesetzt, dass die Kinder zur Schule gehen.
Barrieren
Die Verwirklichung nicht nur des Rechts auf freiwilligen Schulbesuch, sondern auch der Schulpflicht wird durch eine Reihe von Barrieren behindert.
Das entscheidende Hindernis für den Besuch von Kindergarten und Schule ist für Kinder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus die Angst vor Entdeckung und Abschiebung. Denn bisher waren öffentliche Stellen wie Jugendämter und Schulen, aber auch Kindertageseinrichtungen in öffentlicher, in bestimmten Fällen auch in freier Trägerschaft, verpflichtet, Ausländerbehörden über illegale Ausländer zu informieren. Inzwischen ist die Strafbarkeit wegen qualifizierter Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zumindest teilweise aufgehoben (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Verunsicherung des Personals von Bildungseinrichtungen besteht jedoch fort.
Für Quereinsteiger entstehen häufig Probleme dadurch, dass Schulbehörden der Einschulung von 15- bis 17-jährigen in der Regel skeptisch gegenüber stehen. Das liegt oft auch darin begründet, dass es keine Angebote für Quereinsteiger gibt. Darüber hinaus werden 16-jährige allein einreisende Jugendliche nach § 12 Asylverfahrensgesetz als Erwachsene behandelt und nicht mehr als Schulpflichtige angesehen. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Jugendliche, die nach vorliegenden Dokumenten jünger als 16 Jahre waren, als 16-jährige eingestuft wurden.
Lösungsansätze auf kommunaler Ebene
Bei der derzeitigen Rechtslage sind Lösungsansätze für die Sicherstellung des Kindergarten- und Schulbesuchs von statuslosen Kindern am ehesten auf kommunaler Ebene möglich. In einer Reihe von Städten existieren Netzwerke von Hilfsorganisationen, die bei der Aufnahme in den Kindergarten und bei der Einschulung helfen. Aufgrund der Verunsicherung über den Umfang der Meldepflicht erfolgen die Aufnahme in den Kindergarten und die Einschulung häufig über Vertrauenspersonen. Probleme entstehen jedoch dadurch, dass die Aufnahmekapazitäten der wenigen Kindergärten und Schulen, die dazu bereit sind, begrenzt sind. Problematisch bleibt auch die Frage des Versicherungsschutzes.
Einige Städte, z. B. Freiburg und München, haben inzwischen die Haltung eingenommen, dass jedes Kind – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – das Recht auf Kindergartenbesuch und Schulbildung hat. Das hat zur Folge, dass die Leitung der Bildungseinrichtung bei der Anmeldung des Kindes von der Feststellung des Aufenthaltsstatus der Eltern absehen kann. Allerdings kann auch in diesen Städten der Besuch einer weiterführenden Schule nur schwer ermöglicht werden.
Perspektiven
Für die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus wird es entscheidend sein, das Recht auf Kindergartenbesuch und die Schulpflicht für alle Kinder, die sich im Bundesgebiet aufhalten – unabhängig von ihren Aufenthaltsstatus – einzuführen, den Kindergartenbesuch und die Schulpflicht durch zielgruppengerechte inhaltliche Angebote zu verwirklichen und gleichzeitig die Barrieren abzubauen, die dem Besuch von Kindergarten und Schule entgegenstehen (vgl. auch das Positionspapier des Deutschen Kinderhilfswerkes e. V. vom 9. Juni 2008).
Der Koalitionsvertrag von 2005 enthält einen Prüfauftrag für den Bereich „Illegalität“. Das Bundesinnenministerium hat hierzu zwar den Koalitionsfraktionen 2007 einen Bericht vorgelegt. Das Ministerium sieht jedoch über die inzwischen erfolgte teilweise Aufhebung der Strafbarkeit wegen qualifizierter Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt hinaus keinen Bedarf zur Änderung der bestehenden Gesetzeslage.
Im 7. Integrationsbericht der Bundesregierung hält es die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration für möglich, zumindest einen Teil der Forderungen zur Verbesserung der Situation „illegaler“ Ausländer auf untergesetzlichem Wege zu verwirklichen, und zwar durch Verwaltungsvorschriften der Länder oder Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren. Die Beauftragte hält es „für unerlässlich, dass die Kinder von Eltern ohne Aufenthaltstitel die Schule bzw. den Kindergarten besuchen können, ohne dass die Eltern Angst haben müssen, automatisch aufgrund des Schul- bzw. Kindergartenbesuchs der Ausländerbehörde gemeldet zu werden“ (7. Integrationsbericht, 2.2.10, S. 164). Die Beauftragte hat angekündigt, hierzu an die für diese Fragen zuständigen Bundesländer heranzutreten.
Die Bildungschancen von Kindern ohne gesicherten Aufenthaltsstatus hängen zunächst von der formalen Einräumung des Rechts auf Bildung in Kindergarten und Schule ab, aber ebenso von der zielgruppengerechten inhaltlichen Gestaltung dieses Rechts und vom Abbau der Barrieren zur Wahrnehmung des Rechts auf Bildung.
Schulpflicht oder Schulbesuchsrecht ?
Die rechtlichen Grundlagen des Kindergarten- und Schulbesuchs der Kinder von Asylbewerbern, Geduldeten, Staatenlosen und Statuslosen in den 16 Bundesländern ist äußerst unübersichtlich.
Eine 2005 vorgelegt Studie der Kinderrechtsorganisation „terre des hommes“ hat wesentlich dazu beigetragen, dass inzwischen in fast allen Bundesländern die Schulpflicht auch für Kinder von Asylbewerbern und Geduldeten gilt. Nur in Baden-Württemberg besteht für Asylsuchende keine Schulpflicht, sondern nur ein „Schulrecht“, d. h. das Recht auf freiwilligen Schulbesuch. Das Gleiche gilt in Baden-Württemberg und in Hessen für geduldete Kinder. Inzwischen wird auch im Saarland die Schulpflicht für Asylsuchende eingeführt.
Für Kinder von Statuslosen, so genannten „Illegalen“, ist die rechtliche Situation in den Ländern nicht nur unübersichtlich, sondern zum Teil wohl auch noch klärungsbedürftig. Selbst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht hinsichtlich des Rechts auf Bildung für statuslose Kinder große Unsicherheit. Wie viele Kinder und Jugendliche betroffen sind, ist nur schwer einzuschätzen: Schätzungen variieren zwischen 10.000 und 100.000. In einigen Bundesländern (z. B. in NRW) wird auch für diese Kinder eine Schulpflicht angenommen, in anderen nur ein Recht auf – freiwilligen – Schulbesuch.
Ein Recht auf Kindergartenbesuch besteht nach § 6 Abs. 2 SGB VIII nur für die Ausländer, die sich rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhalten. Ein Recht auf einen Kindergartenbesuch für statuslose Kinder könnte sich allerdings aus der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes ergeben.
Natürlich ist die Frage der Schulpflicht nur ein Aspekt für die Verwirklichung des Rechts auf Bildung – allerdings ein zentraler: Wenn Schulpflicht für Flüchtlingskinder existiert und nicht nur das Recht auf freiwilligen Schulbesuch, sind die Ministerien in den Ländern eher gefordert, sich Gedanken über die sinnvolle Gestaltung der Bildungsangebote für diese Zielgruppen zu machen, z. B. über Sprachförderung und spezifische pädagogische Angebote in Kindergarten und Schule, über die Fortbildung von Erzieherinnen und Lehrkräften, über die Vorbereitung von Quereinsteigern. Wenn keine Schulpflicht besteht, können auch davon abgeleitete Rechte verwehrt werden, z. B. die Übernahme von Kosten für den Schulbus oder für Lehrmittel. Andererseits wird bei Bleiberechtsvereinbarungen der Innenminister, so genannten „ Altfallregelungen“, zur Beendigung von Kettenduldungen regelmäßig vorausgesetzt, dass die Kinder zur Schule gehen.
Barrieren
Die Verwirklichung nicht nur des Rechts auf freiwilligen Schulbesuch, sondern auch der Schulpflicht wird durch eine Reihe von Barrieren behindert.
Das entscheidende Hindernis für den Besuch von Kindergarten und Schule ist für Kinder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus die Angst vor Entdeckung und Abschiebung. Denn bisher waren öffentliche Stellen wie Jugendämter und Schulen, aber auch Kindertageseinrichtungen in öffentlicher, in bestimmten Fällen auch in freier Trägerschaft, verpflichtet, Ausländerbehörden über illegale Ausländer zu informieren. Inzwischen ist die Strafbarkeit wegen qualifizierter Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zumindest teilweise aufgehoben (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Verunsicherung des Personals von Bildungseinrichtungen besteht jedoch fort.
Für Quereinsteiger entstehen häufig Probleme dadurch, dass Schulbehörden der Einschulung von 15- bis 17-jährigen in der Regel skeptisch gegenüber stehen. Das liegt oft auch darin begründet, dass es keine Angebote für Quereinsteiger gibt. Darüber hinaus werden 16-jährige allein einreisende Jugendliche nach § 12 Asylverfahrensgesetz als Erwachsene behandelt und nicht mehr als Schulpflichtige angesehen. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Jugendliche, die nach vorliegenden Dokumenten jünger als 16 Jahre waren, als 16-jährige eingestuft wurden.
Lösungsansätze auf kommunaler Ebene
Bei der derzeitigen Rechtslage sind Lösungsansätze für die Sicherstellung des Kindergarten- und Schulbesuchs von statuslosen Kindern am ehesten auf kommunaler Ebene möglich. In einer Reihe von Städten existieren Netzwerke von Hilfsorganisationen, die bei der Aufnahme in den Kindergarten und bei der Einschulung helfen. Aufgrund der Verunsicherung über den Umfang der Meldepflicht erfolgen die Aufnahme in den Kindergarten und die Einschulung häufig über Vertrauenspersonen. Probleme entstehen jedoch dadurch, dass die Aufnahmekapazitäten der wenigen Kindergärten und Schulen, die dazu bereit sind, begrenzt sind. Problematisch bleibt auch die Frage des Versicherungsschutzes.
Einige Städte, z. B. Freiburg und München, haben inzwischen die Haltung eingenommen, dass jedes Kind – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – das Recht auf Kindergartenbesuch und Schulbildung hat. Das hat zur Folge, dass die Leitung der Bildungseinrichtung bei der Anmeldung des Kindes von der Feststellung des Aufenthaltsstatus der Eltern absehen kann. Allerdings kann auch in diesen Städten der Besuch einer weiterführenden Schule nur schwer ermöglicht werden.
Perspektiven
Für die Verbesserung der Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus wird es entscheidend sein, das Recht auf Kindergartenbesuch und die Schulpflicht für alle Kinder, die sich im Bundesgebiet aufhalten – unabhängig von ihren Aufenthaltsstatus – einzuführen, den Kindergartenbesuch und die Schulpflicht durch zielgruppengerechte inhaltliche Angebote zu verwirklichen und gleichzeitig die Barrieren abzubauen, die dem Besuch von Kindergarten und Schule entgegenstehen (vgl. auch das Positionspapier des Deutschen Kinderhilfswerkes e. V. vom 9. Juni 2008).
Der Koalitionsvertrag von 2005 enthält einen Prüfauftrag für den Bereich „Illegalität“. Das Bundesinnenministerium hat hierzu zwar den Koalitionsfraktionen 2007 einen Bericht vorgelegt. Das Ministerium sieht jedoch über die inzwischen erfolgte teilweise Aufhebung der Strafbarkeit wegen qualifizierter Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt hinaus keinen Bedarf zur Änderung der bestehenden Gesetzeslage.
Im 7. Integrationsbericht der Bundesregierung hält es die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration für möglich, zumindest einen Teil der Forderungen zur Verbesserung der Situation „illegaler“ Ausländer auf untergesetzlichem Wege zu verwirklichen, und zwar durch Verwaltungsvorschriften der Länder oder Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren. Die Beauftragte hält es „für unerlässlich, dass die Kinder von Eltern ohne Aufenthaltstitel die Schule bzw. den Kindergarten besuchen können, ohne dass die Eltern Angst haben müssen, automatisch aufgrund des Schul- bzw. Kindergartenbesuchs der Ausländerbehörde gemeldet zu werden“ (7. Integrationsbericht, 2.2.10, S. 164). Die Beauftragte hat angekündigt, hierzu an die für diese Fragen zuständigen Bundesländer heranzutreten.
